Alzenau: "Gegenwind Freigericht" will Windpark weiterhin verhindern

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Der Verein Gegenwind Freigericht e.V. sieht seine Rolle weiterhin als kritischer Betrachter des Projektes Windpark Freigericht / Alzenau. Die Verantwortlichen wollen laut einer Pressemitteilung alle Möglichkeiten in den nun anstehenden Umsetzungs- und Genehmigungsphasen ausschöpfen, um den Bau der Windkraftanlagen im Wald noch zu stoppen.

Aufgrund des nunmehr beschlossenen weiteren Vorgehens zum Bau der Windkraftanlagen im Freigerichter / Alzenauer Wald hat der Verein Gegenwind Freigericht e.V. Bedenken hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Punkte:

1. Aufforstung
"Laut Aussage des Projektierers sollen von den acht Hektar Rodungsfläche für acht Windräder 40 Prozent vor Ort wieder aufgeforstet werden, der Rest an anderer Stelle. Ggf. wird sich diese Fläche bei vorhandenem Potential für zwei weitere Windräder noch vergrößern. Auch bleibt abzuwarten ob dem Versprechen schadhafte Stellen im Wald für Windräder auszusuchen, entsprechend Rechnung getragen wird. Im Zusammenhang mit der Aufforstung verweist der Verein auf die entsprechenden Regelungen im Hessischen Waldgesetz (HWaldG). Nach § 12 Abs. 2 und 4 HWaldG bedürfen Maßnahmen der Waldumwandlung (bzw. Waldrodung) einer Genehmigung. Soll ein Windrad gebaut werden, liegt der Sachverhalt einer Waldumwandlung vor für die Flächen, auf denen das Windrad steht. Primäre Zielsetzung ist, dass der Betreiber eine flächengleiche Ersatzaufforstung in dem betroffenen Naturraum anbietet (HWaldG § 12 Abs. 4). Soweit nachteilige Wirkungen einer Waldumwandlung nicht durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, deren Höhe nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen ist. Gegenwind e. V. vertritt die Meinung, dass die Wiederaufforstung seitens der Gemeinde im Falle der tatsächlichen Realisierung des Windparks stringent verfolgt werden muss. Geldzahlungen an das Regierungspräsidium wären nicht hinnehmbar. Dies würde nämlich bedeuten, dass sich die Gemeinde ihrer gesetzlichen Verpflichtung entzieht und den Waldverlust einfach hinnimmt. Wer Klimaschutz sagt, muss Bäume pflanzen und nicht für Windräder große Waldflächen roden. Hierzu hat der Verein bereits einen Fragenkatalog an die Gemeinde gesandt", heißt es in einer Pressemitteilung.

2. Das finanzielle Risiko für die Gemeinde Freigericht als Verpächter
"Nach 20 Jahren können die finanziellen Risiken massiv ansteigen, mit ggf. katastrophalen Folgen für den Waldeigentümer. Wirtschaftlich hängt die Windkraft in hohem Maße vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ab, das dem Betreiber über 20 Jahre finanzielle Ausgleichszahlungen gewährt. Der Bestand dieses Gesetzes ist jedoch über diesen langen Zeitraum keinesfalls sicher. Die Einspeisevergütungsansprüche für Windstrom können mit sofortiger Wirkung wegfallen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektierers für den Zeitraum von 30 Jahren ist daher sehr optimistisch und keinesfalls gesichert. Das Risiko für die Gemeinde Freigericht ist also nicht unerheblich. Ob die Vergütungen nach zwanzig Jahren weiterhin erfolgen, weiß derzeit niemand. Auch sehen die Finanzierungsannahmen lediglich eine Kreditlaufzeit von 20 Jahren vor. Die Finanzierung wird als wichtigster Hebel in der Wirtschaftlichkeit des Projekts gesehen. Insoweit schlummert hier eine weitere finanzielle 'Zeitbombe'."

3. Rückbau-Pflicht (§ 35, Absatz 1, Ziffer 5 und Absatz 5, Satz 2 BauGB) - Was kommt hier auf die Gemeinde Freigericht zu?
Gegenwind hierzu. "Schwerwiegender noch als die nicht garantierte Einspeisevergütung für den Zeitraum von 30 Jahren, kann die Rückbauverpflichtung den Verpächtern, also der Gemeinde Freigericht, auf die Füße fallen. Der Betreiber der Windkraftanlagen ist nach 'dauerhafter Beendigung der Nutzung', also in der Regel nach 20 Jahren (außerplanmäßig eben auch bei einer Beendigung des Betriebs nach Aufhebung des EEG) verpflichtet, die Anlage zurückzubauen und die Bodenversiegelungen zu beseitigen. Das bedeutet, dass die Anlage komplett abgebaut und gesetzeskonform entsorgt werden muss. Darüber hinaus ist das gesamte Fundament, die Kabel und Trafostationen sowie die Zuwegungen und alle anderen Bodenversiegelungen zu beseitigen. Das Grundstück ist in den Originalzustand wie vor der Nutzung durch die Windkraftanlage zurückzuversetzen. Das bedeutet auch, dass bei der Beseitigung von Bodenversiegelungen nur Original-Waldboden und nicht gewöhnlicher Humus in die ausgekofferten rückgebauten Zuwegungen usw. eingebracht werden darf, da sich Waldboden mikrobiologisch deutlich von Ackerboden und sonstigem Humus unterscheidet. Dies soll am Ende des Projektes durch die Betreibergesellschaft ausgeschrieben werden. Insoweit sind bislang keinerlei Kosten des Rückbaus in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen eingeflossen. Doch ob der Betreiber dann überhaupt als Unternehmen noch existiert oder haftbar gemacht werden kann, ist keinesfalls sicher. Der Grundstückseigentümer, also die Gemeinde Freigericht, haftet gesetzlich als 'Zustandsstörer' unbeschränkt für die Kosten des Rückbaus einer Windkraftanlage und der Beseitigung von Bodenversiegelungen, wenn der Pächter (= Betreiber der Windkraftanlage) seines Grundstücks ausfällt. Der Eigentümer hat dann auf eigene Kosten den Rückbau durchzuführen. Die für diesen Fall gesetzlich geforderte kostspielige Sicherheitsleistung wird aus politischen Gründen oft viel zu niedrig angesetzt. Welcher Betrag ist hierfür in den Verträgen vorgesehen? Die Gemeinde Freigericht sollte dies den Bürgern erläutern, welche Gelder für den Rückbau eingeplant sind. Das Risiko der Unterdeckung trägt nämlich der Waldeigentümer. Auch hier haftet die Gemeinde in nicht unerheblichem Umfang. Über die vorgenannten Sachverhalte haben die politischen Verantwortlichen bisher nur unzureichend informiert. Sollte das Projekt scheitern, werden die Bürger die Zeche zahlen!"

4. Einbeziehung der Öffentlichkeit
Gegenwind abschließend in der Pressemitteilung: "Kritisch sieht der Verein Gegenwind e.V. die wiederholt angekündigte Information zur Einbeziehung der Öffentlichkeit ('Umsetzung auf Augenhöhe mit den Bürgern'). Die Bürger erwarten eine umfassende Einbeziehung mit der Möglichkeit, ihre Bedenken zu anstehenden Entscheidungen äußern zu können und nicht nur nachgelagert durch Informationsveranstaltungen vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Er hofft, dass es nicht bei den Absichtserklärungen bleibt und hier zeitnah Taten folgen."


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