vbw unterstützt Forderung nach Überarbeitung des Arbeitszeitrechts

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Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. unterstützt die Forderung der bayerischen Arbeits- und Sozialministerin Ulrike Scharf nach einer Veränderung des deutschen Arbeitszeitrechts und insbesondere der starren Höchstarbeitszeitregel von 10 Stunden.

„Das deutsche Arbeitszeitrecht entspricht nicht den Anforderungen einer modernen und flexiblen Arbeitswelt. Es muss entsprechend verändert werden", sagte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

Die vbw ist wie die Ministerin der Ansicht, dass die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden abgeschafft werden muss, zugunsten einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie ermöglicht das. „Ein Verzicht auf die tägliche Höchstgrenze von zehn Stunden führt nicht zu einer Erhöhung des Arbeitszeitvolumens, sondern nur zu mehr Flexibilität bei der wöchentlichen Verteilung. Eine vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche bleibt eine 40-Stunden-Woche, der durchschnittliche Acht-Stunden-Tag bleibt hier erhalten. Eine flexiblere Verteilung der Arbeitszeit kommt auch den Mitarbeitenden zugute, da diese damit die Möglichkeit haben, Beruf und Familie noch individueller miteinander vereinbaren zu können", sagte Brossardt.

Die vbw fordert zudem, dass auch die Möglichkeiten zur Ausgestaltung der elfstündigen täglichen Ruhezeit aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie voll in das deutsche Arbeitszeitgesetz übernommen werden müssen – derzeit ist das deutsche Gesetz strenger als die Richtlinie. „Es kann nicht sein, dass die Ruhezeit von neuem zu laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer abends zu Hause einen kurzen Blick auf seine dienstlichen E-Mails wirft oder ein kurzes berufliches Telefonat führt. Das deutsche Arbeitszeitrecht ist eigentlich schon in diesem Sinne zu verstehen, es fehlt hier aber noch an der klar geregelten Rechtssicherheit", sagte Brossardt.

Außerdem fordert die vbw, dass die erforderliche Umsetzung der Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung per Gesetz erfolgen muss. „Darüber hinaus darf es über die Vorgaben des EuGH hinaus zu keinen weiteren Belastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen. Insbesondere die Vertrauensarbeitszeit muss erhalten bleiben", so Brossardt.


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