Kirchner: Mehr Datenschutz und Rechtssicherheit

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Der Bayerische Landtag hat heute in Zweiter Lesung eine Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) beschlossen und hiermit die Regelungen zur Auskunftspflicht bei Bestandsdaten an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrechts angepasst.

Bestandsdaten sind personenbezogene Informationen, die Personalien des Nutzers, also Name und Anschrift, aber auch Kontaktmöglichkeiten wie eine E-Mail-Adresse. Die Telekommunikations- und Telemediendienste-Anbieter erheben diese von ihren Kunden, um beispielsweise Verträge abzuschließen. Solche Daten können der Polizei aber auch zur Abwehr von Gefahren dienen. „Die Bestandsdatenauskunft ist häufig der erste Ansatzpunkt, um vermisste Personen zu finden. Oftmals ist es das entscheidende Puzzleteil, Personen vor dem Schlimmsten zu bewahren, die in einer emotionalen Ausnahmesituation sind und einen Suizid ankündigen“, erklärte Bayerns Innenstaatssekretär Sandro Kircher. Alle Informationen zur PAG-Änderung sind unter www.pag.bayern.de abrufbar. Weiterhin stellte Kirchner klar: „Mit den Änderungen sind für die Bayerische Polizei keine neuen Befugnisse verbunden." Vielmehr gehe mit der neuen Rechtslage mehr Datenschutz für die Bürgerinnen und Bürger einher. „Wir führen gerade im Interesse des Einzelnen bereits bestehende bayerische Besonderheiten, wie zusätzliche Richtervorbehalte, fort, die hier im Vergleich zur Bundesregelung verschärfend wirken“, hob Kirchner hervor. „Für die Polizei bedeutet die Änderung mehr Rechtssicherheit bei der Gefahrenabwehr. Insgesamt erreichen wir mit der neuen Regelung einen ausgewogenen Ausgleich zwischen notwendiger und effektiver Gefahrenabwehr sowie der Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger."

Eine Neuregelung war nach Kirchners Worten aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendig. Dieses hatte im Mai 2020 Paragraph 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) alter Fassung und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Insbesondere hob das Gericht hervor, dass Bestandsdaten nur in begrenztem Umfang für die Gefahrenabwehr verwendet werden dürfen, etwa zum Schutz von Leib, Leben und Freiheit einer Person. Der Bund hat daraufhin seine beanstandeten Rechtsgrundlagen neu gefasst. Davon ausgehend waren auch Anpassungen im bayerischen Polizeirecht erforderlich.


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